Remote für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, wenn du in Österreich wohnst
Eine deutsche, niederländische oder US-Firma ohne Niederlassung in Österreich bietet dir eine Remote-Stelle an: als Angestellte:r, über einen Employer of Record oder als Selbständige:r. Wer dich dann versichert, wie du versteuert wirst und warum dir trotzdem mindestens das KV-Gehalt zusteht.
Rechtsstand: 16. Oktober 2026
Das Wichtigste vorab
- Sozialversicherung: Wer nur in Österreich arbeitet, ist in Österreich versichert, egal wo der Arbeitgeber sitzt.
- Steuer: Du zahlst sie in Österreich. Hat der Arbeitgeber hier keine Betriebsstätte, zieht er oft keine Lohnsteuer ab, und du versteuerst das Gehalt selbst über die Veranlagung.
- Gehalt: Auch wenn im Vertrag deutsches oder niederländisches Recht steht, hast du Anspruch auf mindestens das Entgelt, das der österreichische Kollektivvertrag vergleichbaren Beschäftigten vorschreibt (§ 3 Abs 2 LSD-BG).
Sozialversicherung: Österreich, auch bei einer ausländischen Firma
Versichert bist du dort, wo du die Arbeit tatsächlich machst. Die ÖGK schreibt dazu: Der Wohnort, der Sitz des Unternehmens und die Dauer der Tätigkeit sind dafür grundsätzlich unerheblich. Für EU-Fälle folgt das aus Art. 11 Abs 3 lit a der Verordnung (EG) 883/2004.
Arbeitgeber in der EU, im EWR oder in der Schweiz
Der Arbeitgeber muss dich bei der ÖGK anmelden und die Beiträge zahlen; für Firmen ohne Sitz in Österreich gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren. Er kann die Melde- und Beitragspflicht aber per Artikel-21-Vereinbarung auf dich übertragen. Dann meldest und zahlst du selbst. Den Dienstgeberanteil trägt weiterhin der Arbeitgeber, und er haftet subsidiär, wenn Beiträge offen bleiben. Die ÖGK will dafür die Vereinbarung, den Dienstvertrag und einen Nachweis, welches Arbeitsrecht gilt.
Arbeitgeber außerhalb von EU, EWR und Schweiz, etwa in den USA
Hat die Firma weder in Österreich noch in der EU, im EWR oder in der Schweiz einen Sitz oder eine Betriebsstätte, musst du dich selbst bei der ÖGK melden und die Beiträge zur Gänze zahlen, Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil (§ 35 Abs 4 lit b und § 53 Abs 3 lit b ASVG). Wer den Dienstgeberanteil wirtschaftlich trägt, könnt ihr intern vereinbaren. Rechne das ins Gehalt ein, bevor du unterschreibst.
Die Rahmenvereinbarung zur Telearbeit hilft hier nicht
Seit 1. Juli 2023 gibt es eine EU-Rahmenvereinbarung, mit der Grenzgänger trotz Homeoffice im Wohnsitzstaat in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaats bleiben können. Sie gilt aber nur für Telearbeit zwischen 25 % und weniger als 50 % der Arbeitszeit. Wer zu 100 % remote von Österreich aus arbeitet, fällt nicht darunter.
Steuer: Veranlagung statt Lohnsteuerabzug
Arbeitest du nur in Österreich, ist dein Gehalt hier steuerpflichtig. Lohnsteuer abziehen muss der Arbeitgeber aber nur, wenn er in Österreich eine Betriebsstätte hat (§ 47 Abs 1 EStG). Ohne Betriebsstätte kann er sie freiwillig abziehen; dann läuft es wie bei jedem österreichischen Arbeitgeber, mit Lohnzettel.
Zieht er nichts ab, schickt er dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung (L 17, § 84a EStG), und du versteuerst das Gehalt selbst mit einer Einkommensteuererklärung. Dabei können Vorauszahlungen festgesetzt werden, die du vierteljährlich zahlst. Leg also von Anfang an Geld für die Steuer zur Seite, und frag den Arbeitgeber, ob er freiwillig Lohnsteuer abzieht.
Wird dein Homeoffice zur Betriebsstätte der Firma?
Das ist die Frage, die ein ausländischer Arbeitgeber stellen wird, weil er dann in Österreich Steuern zahlen und Lohnsteuer abziehen müsste. Seit 2026 gilt dafür die BMF-Information »Homeoffice und Betriebsstätten« vom 4. Jänner 2026: Ein Homeoffice kann eine Betriebsstätte sein, wenn du mindestens 50 % deiner Arbeitszeit in zwölf Monaten dort verbringst und die Firma einen wirtschaftlichen Grund dafür hat, etwa regelmäßigen Kontakt zu Kunden in Österreich. Ermöglicht sie das Homeoffice nur, um dich als Mitarbeiter:in zu gewinnen oder zu halten, ist das kein wirtschaftlicher Grund. Entschieden wird im Einzelfall.
Gehalt: mindestens das KV-Minimum, auch mit ausländischem Vertrag
Im Vertrag darf deutsches, niederländisches oder anderes Recht stehen. Die Rom-I-Verordnung (Art. 8) sagt aber: Diese Rechtswahl darf dir nicht den Schutz der zwingenden Regeln des Landes nehmen, in dem du gewöhnlich arbeitest.
Für das Gehalt ist eine dieser Regeln § 3 Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz: Wer gewöhnlich in Österreich arbeitet und einen Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich hat, hat »zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt«.
Der OGH hat das 2025 für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland bestätigt (8 ObA 55/24g). Maßgeblich ist der Kollektivvertrag, dem die Firma unterläge, wenn sie ihr Gewerbe in Österreich ausübte; eine IT-Firma fiele etwa unter den IT-Kollektivvertrag. Die Grenze: Sind vergleichbare österreichische Arbeitgeber kollektivvertragsfrei, gibt es auch diesen Anspruch nicht.
Was in deinem Feld üblich ist, nicht nur das Minimum, zeigt der Gehaltsvergleich.
Employer of Record: eine Firma dazwischen
Bei einem Employer of Record stellt dich ein Dienstleister formal an und übernimmt die Lohnverrechnung; du arbeitest trotzdem für die ausländische Firma.
Ein eigenes Gesetz und eigene Rechtsprechung zu diesem Modell gibt es in Österreich nicht. Anwälte prüfen es als mögliche Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG, ein reglementiertes Gewerbe mit eigenem Kollektivvertrag. Frag deshalb nach: Welche Gesellschaft ist dein Arbeitgeber, sitzt sie in Österreich, wer meldet dich bei der ÖGK an, wer zieht die Lohnsteuer ab, und welchen Kollektivvertrag wendet sie an?
Als Selbständige:r: wann es keine Selbständigkeit ist
Bietet dir die Firma einen Contractor- oder Werkvertrag an, entscheidet nicht der Titel, sondern wie die Arbeit gelebt wird. Dienstnehmer:in ist nach § 4 Abs 2 ASVG, wer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit arbeitet; Anzeichen dafür sind etwa feste Arbeitszeiten, Weisungen und die Einbindung in die Organisation. Wer ohne diese Abhängigkeit, aber im Wesentlichen persönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeitet, ist freie:r Dienstnehmer:in (§ 4 Abs 4 ASVG) und ebenfalls nach dem ASVG versichert.
Echte Selbständige sind bei der SVS versichert und brauchen je nach Tätigkeit einen Gewerbeschein oder sind Neue Selbständige. Ansprüche wie das KV-Gehalt oder bezahlter Urlaub hängen am Dienstvertrag; für die Steuer- und Beitragsfragen als Selbständige:r lohnt sich ein Termin bei einer Steuerberaterin.
Workation: ein paar Wochen aus Spanien
Arbeitest du vorübergehend in einem anderen EU-Staat, brauchst du für die Sozialversicherung eine Bescheinigung A1 und musst sie bei einer Kontrolle vorzeigen. Eine Falle für Beschäftigte ausländischer Firmen: Für eine Entsendung aus Österreich verlangt die ÖGK, dass der Arbeitgeber mindestens 25 % seiner Geschäftstätigkeit in Österreich erbringt. Eine Firma ohne Geschäft in Österreich erfüllt das voraussichtlich nicht. Was dann gilt, ist nicht dokumentiert. Frag vorher bei der ÖGK, Abteilung Internationales, nach.
Steuerlich bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Österreich; der Staat, in dem du vorübergehend arbeitest, bekommt es erst, wenn du dich dort mehr als 183 Tage aufhältst. Mit einer Ausnahme, die gerade Beschäftigte ausländischer Firmen trifft: Sitzt dein Arbeitgeber in dem Staat, in dem du arbeitest, hat dieser Staat laut BMF ab dem ersten Tag das Besteuerungsrecht. Ein paar Wochen in Deutschland für eine deutsche Firma sind also etwas anderes als ein paar Wochen in Spanien. Die Abkommen unterscheiden sich im Detail, und das BMF empfiehlt, die Lage vorher abzuklären.
Arbeitsrechtlich muss der Ort vereinbart sein: Seit 1. Jänner 2025 ist Telearbeit samt ihren Örtlichkeiten schriftlich zu vereinbaren (Telearbeitsgesetz). Eine eigene Regel für das Ausland enthält das Gesetz nicht.
Checkliste vor der Unterschrift
- Welche Gesellschaft ist dein Arbeitgeber, in welchem Land sitzt sie, und hat sie eine Niederlassung in Österreich?
- Wer meldet dich bei der ÖGK an, die Firma oder du selbst? Wer trägt den Dienstgeberanteil?
- Zieht die Firma freiwillig Lohnsteuer ab? Wenn nicht: Steuer zurücklegen und mit Vorauszahlungen rechnen.
- Welches Arbeitsrecht steht im Vertrag? Das österreichische KV-Minimum gilt trotzdem.
- Liegt das Gehalt über dem Kollektivvertrag, dem die Firma in Österreich unterläge?
- Willst du zeitweise aus dem Ausland arbeiten? Ort schriftlich vereinbaren und die A1-Frage vorher klären.
Remote-Stellen bei Arbeitgebern ohne Sitz in Österreich
Gerade live auf wirklich remote. Wo das Inserat sagt, ob über eine eigene Gesellschaft oder einen Employer of Record angestellt wird, steht es in der Anzeige.
Platform Engineer - Compute
Senior Product Engineer
Senior Account Executive
Senior Software Engineer, Agent Tracing
Senior International HRBP
Solution Architect Microsoft Dynamics 365 FSCM
Quellen
- ÖGK: Territorialitätsprinzip (Stand 1.1.2026)
- ÖGK: Dienstgeber ohne Niederlassung in Österreich (Artikel-21-Vereinbarung) (Beitragsjahr 2026)
- ÖGK: Dienstgeber ohne Sitz in der EU, Meldungen und Beiträge (Juni 2025)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger: Grenzüberschreitende Telearbeit (aktualisiert 24.4.2025)
- § 47 und § 84a Einkommensteuergesetz (RIS) (Fassung vom 16.10.2026)
- BMF-Information »Homeoffice und Betriebsstätten« (4.1.2026)
- Arbeiterkammer: Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
- § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (RIS) (Fassung vom 16.10.2026)
- OGH 8 ObA 55/24g (RIS-Justiz) (14.1.2025)
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), Art. 8 (EUR-Lex)
- fwp Rechtsanwälte: Das Employer-of-Record-Modell (31.7.2024)
- § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (RIS) (Fassung vom 16.10.2026)
- Unternehmensserviceportal: Neue Selbständige
- ÖGK: Bescheinigung PD A1 (Stand 1.1.2026)
- ÖGK DGservice: Antrag auf Entsendung (E1) (Juni 2026)
- BMF: Doppelbesteuerungsabkommen, Arbeitnehmer
- Telearbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 110/2024 (RIS) (in Kraft seit 1.1.2025)
Keine Rechtsberatung. Wir haben jede Aussage an den Quellen oben geprüft; für deinen Einzelfall sind die Arbeiterkammer, die Gewerkschaft oder eine Anwältin die richtige Adresse.
Remote-Jobs, die von Österreich aus gehen
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