Telearbeitspauschale-Rechner 2026
Du gibst Telearbeitstage und Arbeitgeberzahlung ein und bekommst zurück, wie viel du zusätzlich als Werbungskosten absetzen kannst und was das in etwa an Steuer spart.
2026 ist das letzte Jahr. Ab 2027 entfällt das Telearbeitspauschale (BGBl. I Nr. 62/2026). Übrig bleiben nur die € 300 pro Jahr für ergonomisches Mobiliar.
Dein Ergebnis für 2026
- Höchstbetrag Telearbeitspauschale 100 Tage × € 3
- € 300
- Vom Arbeitgeber steuerfrei
- € 0
- Differenzwerbungskosten
- € 300
- Mobiliar, dieses Jahr absetzbar
- € 0
Zusätzliche Werbungskosten
€ 300
Steuerersparnis bei 40 % Grenzsteuersatz
≈ € 120
Nur ein Richtwert: Du bekommst das Geld erst, wenn du die Arbeitnehmerveranlagung machst, und nahe an einer Einkommensgrenze rechnet er ungenau.
So rechnet der Rechner
Dein Arbeitgeber darf für höchstens 100 Telearbeitstage im Kalenderjahr bis zu € 3 pro Tag steuerfrei zahlen, also höchstens € 300. Zahlt er weniger, bekommst du die Differenz als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung. Zahlt er mehr, ist der Rest steuerpflichtig.
Differenz = 3 × min(Tage; 100) − min(Zahlung; 3 × min(Tage; 100))
Beispiele aus den BMF-FAQ: 42 Tage mit € 2 pro Tag (€ 84) ergeben € 42, 70 Tage mit € 2 pro Tag ergeben € 70, 50 Tage ohne Zahlung ergeben € 150 und 100 Tage ohne Zahlung € 300.
Dazu kommt das Mobiliar: bis zu € 300 pro Jahr für Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung, wenn du an mindestens 26 Tagen im Jahr in Telearbeit gearbeitet hast. Kostet es mehr, geht der Rest in die Folgejahre, wieder mit höchstens € 300 pro Jahr. Die 26 Tage gelten für jedes Jahr einzeln: In einem Jahr mit weniger Tagen ist nichts absetzbar, der Betrag kann aber in einem späteren Jahr mit mindestens 26 Tagen berücksichtigt werden (BFG, RV/7101397/2024).
Die Steuerersparnis ist die Summe der zusätzlichen Werbungskosten mal dein Grenzsteuersatz. Die Grenzen der Steuerstufen stammen vom BMF.
Was als Telearbeitstag zählt
- Nur Tage, an denen du die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung (oder ab 2025 an einem anderen Ort, der nicht zum Unternehmen gehört) ausübst.
- Arbeitest du den halben Tag zu Hause und fährst dann ins Büro oder auf Dienstreise, ist das kein Telearbeitstag.
- Urlaubstage zählen nicht, nur tatsächliche Arbeitstage.
- Als Wohnung gilt auch die Wohnung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Ab 2025 zählen außerdem zum Beispiel ein von dir angemieteter Coworking-Space oder ein Internet-Café.
- Bis 2024 hieß das Homeoffice-Pauschale und Homeoffice-Tage. Seit 2025 heißt es Telearbeitspauschale und Telearbeitstage, Höhe und sonstige Voraussetzungen blieben gleich.
Was ab 2027 gilt
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) schafft das Telearbeitspauschale ab 1. Jänner 2027 ab. Dein Arbeitgeber kann dann keinen steuerfreien Betrag mehr dafür zahlen, und Differenzwerbungskosten gibt es nicht mehr. Steuerfrei bleibt der Wert digitaler Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dir unentgeltlich überlässt.
Was bleibt, ist das Mobiliar: bis zu € 300 pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen Arbeitsplatz in der Wohnung. Voraussetzung ist, dass du keinen Arbeitszimmer-Aufwand geltend machst und aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (auch) in der Wohnung gearbeitet hast. Eine Mindestzahl an Tagen nennt das Gesetz nicht. Was über € 300 liegt, kannst du ab dem Folgejahr geltend machen, wieder bis zu € 300 pro Jahr.
Was du tun musst
- Eine Telearbeitsvereinbarung mit deinem Arbeitgeber haben. Das kann eine kollektivvertragliche, individuelle oder Betriebsvereinbarung sein, auch eine Dienstanweisung des Arbeitgebers gilt als Vereinbarung.
- Prüfen, ob dein Arbeitgeber die Telearbeitstage auf dem Lohnzettel (L 16) einträgt. Dort siehst du auch, wie viel er steuerfrei gezahlt hat. Sind die Tage eingetragen, wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, sofern du keinen Arbeitszimmer-Aufwand geltend gemacht hast.
- Das Mobiliar machst du selbst über die Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend.
Häufige Fragen
Zählt die Telearbeit für das Pendlerpauschale?
Nein, Telearbeitstage werden beim Pendlerpauschale nicht mitgezählt, weil du an diesen Tagen zu Hause arbeitest. Ob dein Arbeitgeber ein Telearbeitspauschale zahlt, spielt dafür keine Rolle. Es kommt darauf an, wie oft du im Monat tatsächlich zur Arbeit fährst: Bei mehr als 10 Tagen steht dir das Pendlerpauschale ungekürzt zu, bei mehr als 7 bis 10 Tagen zu zwei Dritteln, bei mehr als 3 bis 7 Tagen zu einem Drittel.
Was ist mit digitalen Arbeitsmitteln wie Drucker oder Laptop?
Selbst gekaufte, beruflich genutzte digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich absetzbar, aber um das Telearbeitspauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen. Beispiel aus den BMF-FAQ: Ein Drucker um € 200, zu 60 % beruflich genutzt, ergibt € 120. Hat der Arbeitgeber € 60 Pauschale gezahlt (20 Tage × € 3), bleiben € 60 als zusätzliche Werbungskosten. Der Rechner bildet das nicht ab.
Bekomme ich als Teilzeitkraft weniger?
Nein. Verbringst du die gesamte berufliche Tätigkeit eines Arbeitstages in Telearbeit, ist das ein Telearbeitstag, unabhängig von deiner täglichen Normalarbeitszeit.
Kann ich anteilige Miete, Strom oder Wasser absetzen?
Nein. Anteilige Miete, Strom, Wasser, Kaffee und Ähnliches sind nicht absetzbar. Absetzbar bleiben neben Pauschale und Mobiliar selbst gekaufte, beruflich genutzte Arbeitsmittel und deine Internetkosten im Ausmaß der beruflichen Nutzung.
Quellen
- BMF: Häufig gestellte Fragen zum Telearbeitspauschale (Stand 1.1.2026)
- oesterreich.gv.at: Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Stand 1.1.2026)
- Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 (RIS) (ausgegeben am 29. Juli 2026)
- BMF: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge (Tarifstufen 2022 bis 2026)
Keine Steuerberatung. Der Rechner gibt einen Richtwert, maßgeblich ist deine Arbeitnehmerveranlagung. Rechtsstand: 15. Oktober 2026.
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